Letzte Änderung : Mittwoch, 12.3.2025 14:20
Blog in Redaktion - Vorläufige Version
Daten und Eigenkritik zur Institutsgeschichte zwischen 2002 und 2024
Anfechtung des gerichtsmedizinischen Gutachtens zur Untersuchung der Todesursache von Rosemarie Zanger vom 12.12.2012
Grund der Untersuchung
Einschneidenstes und langfristig nachwirkendstes Ereignis in der Institutsgeschichte ist der Tod der Institutsmäzenin Rosemarie Zanger in Folge eines Polizeieinsatzes im Zeitraum 5.11.-12.12.2012, 10 ½ Jahre nach der Institutsniederlassung in Weilmünster. Nur ein Teil der direkt von dem Ereignis getroffenen Familienangehörigen hat sich in den bis heute nachfolgenden 11 Jahren der offiziell verbreiteten Version des „natürlichen Todes“ der 77ig-Jährigen, deutschen Frau widersetzt und auf eine detaillierte Tataufklärung sowie der formellen, gerichtlichen Aufarbeitung der schwer nachvollziehbaren und undurchschaubaren Ereignisverkettungen im Zusammenhang mit deren Tod bestanden. Die tatsächliche Abhandlung dieser kontrovers interpretierbaren Ereignisaufklärung erfolgte zwischen 2012 und 2025 dann vermutlich in Form aussergerichtlicher Klärungsprozesse, zu denen die Datenzusammenstellungen des CID Institutes zu den Ereignissen im Internet die vermutlich nur vom einzigen familiären Tatzeugen, dem CID Institutsleiter, vorgetragene Gegenposition zur offiziellen Tathergangsversion lieferten.
Da der CID Institutsleiter die einzige Person verkörpert, die sowohl die komplexen familiären und mit der Gründung und Publikationstätigkeit des deutsch-kolumbianischen Medieninstitutes im Zusammenhang stehenden Ereignisvorläufe miterlebt hat, als mit der Institutsmäzenin seit 10 Jahren in Haushaltsgemeinschaft lebender Verwandter deren persönliche und gesundheitliche Entwicklung kannte und zu moderieren im Stande war, als Tatzeuge den Ereignisablauf der polizeilich durchgesetzten Zwangseinweisung der Institutsmäzenin in ein Krankenhaus miterlebt hat und die begleitenden sozialen Reaktionen registriert und aufgezeichnet hat sowie als einziger die nachfolgenden operativen Eingriffe in den Körper der abgeholten Frau in Frage gestellt und deren Spuren dokumentiert hatte, basiert die hier erneut vorgetragene Konträrposition des CID Institutes auf einer deutlich grösseren Zahl von Indizien für ein bewusst und absichtlich herbeigeführtes zu-Tode-bringen der Patientin, als sie sich aus der nachträglichen kritischen Untersuchung nur des medizinischen Behandlungsablaufes ablesen liesse.
Die Institutsmäzenin Rosemarie Zanger war eine lokal, regional und im ab 1977 entstehenden, deutsch-kolumbianischen Familiengeflecht ihrer Familie auch intrafamiliär bedeutsame Informationsträgerin und übernahm dort die Funktion einer im Zusammenhang mit Krisenereignissen moderierenden Hilfsperson, was ihr eine zeitweise sehr verantwortungsvolle und einflussreiche Stellung zukommen liess. In diesem direkten Zusammenhang verantwortete und verwaltete sie unter anderem innerfamiliäre Informationsflüsse zu 3 Tötungsdelikten in Kolumbien in den Jahren 1985 (Honda September 11 – „Taxi“-Attentat ), 1992 (Tamesis Dezember 10 – Ermordung des Schwiegervaters des CID Institutsleiters) und 1998 (Bogota Mai 18 – CINEP Attentat), wobei beim letzteren Ereignis ihre Person durch die Weitergabe zur Veröffentlichung eines privaten Telefax-Briefes an die Umweltzeitung (VFLU Wiesbaden) ins Licht einer breiteren Öffentlichkeit getragen wurde. Auch lokal wirkte Rosemarie Zanger als Vertrauensperson und Informationsträgerin nicht zuletzt im Zusammenhang mit der auffälligen Bankraubserie von Weilmünster zwischen November 1998 und Oktober 2000, insbesondere im Zusammenhang mit der Abstellung eines vermeintlichen oder tatsächlichen Fluchtfahrzeuges in relativer Nähe zu ihrem Wohnhaus am 26.10.2000.
Aus dieser Trägerfunktion dieser und anderer sicherheitsrelevanter inoffizieller Informationen ergab sich eine seit den 1990iger Jahren existierende Gefährdungssituation für die CID Institutsmäzenin und Informantin, die es auf jeden Fall hätte verbieten müssen, die Frau von offizieller Seite aus nach deren gewaltsam durchgesetzter Abholung aus ihrem Wohnhaus und in Unkenntnis der Genese ihres Gesundheitszustandes in unbekannte Hände zu übergeben, beziehungsweise zuzulassen, dass sie nach Ersteinweisung in die lokale Neurologische Klinik Weilmünster von dort in die Universitäts-Klinik für Neurochirurgie in Frankfurt Niederrad weiterverschoben wurde. Aus der Sicht ihrer Angehörigen leitet sich alleine aus diesem Schritt das Tatindiz ab, das schon vor der Abholung von Rosemarie Zanger deren Beseitigung im Behandlungsverlauf geplant, vorgesehen und vorbereitet worden war, insbesondere weil die Transportaufträge sowohl für die initiale Einweisung ins Vitos-Klinikum Weilmünster als auch für den circa 5 Stunden später durchgeführten Sekundärtransport in die Frankfurter Neurochirurgie schon am Vortag der Abholung, dem 5.11.2012 ausgestellt und unterschrieben worden waren, die Patientin aber erst am 6.11.2012 um 01:30 aus ihrem Wohnhaus abtransportiert und dann um circa 07:30 in der Neurochirurgie aufgenommen wurde.
Zwar sind sowohl das Vitos Klinikum Weilmünster und dort die Schlaganfallakutstation SAAS als auch insbesondere die Neurochirurgie Frankfurt Niederrad besonders für Untersuchung, Diagnose, Darstellung und Behandlung von Schlaganfall-Patienten vorbereitet und eingerichtet, doch litt die Zwangseingewiesene 77ig jährige Frau am Abend des 5.11.2012 noch keinesfalls an einem Schlaganfall sondern nur an einem psychosomatisch bedingten Schwächszustand, was insbesondere dadurch zum Ausdruck kam, dass sie nach Bettlägerigkeit am Vormittag in den Nachmittagsstunden aufstehen und selbständig ihr Mittagessen zu sich nehmen konnte sowie in den Abendstunden etwas weiter erholt ins Wohnzimmer des Hauses überwechseln konnte, um dort die ZDF-Abendnachrichten am Fernseher zu verfolgen, Kaffee zu trinken und Kuchen zu essen, was ausser durch den CID Institutsleiter, der seine Mutter nach schriftlicher Übernahme der Verantwortung für deren Genesung zu Hause gegenüber der Hausärztin Dr. med. Avlen Georges am 5.11.2012 zu Hause begleitete und pflegte, noch durch einen kurz nach 19:00 Uhr in das Wohnhaus eingelassenen Notarzt und einen Rettungssanitäter bezeugbar ist.
In der Folge dieses unerwarteten Hausbesuches gegen 19:00 Uhr – an der auf Klingeln geöffneten Haustüre war die Hausärztin Frau Dr. Georges erwartet worden, nicht aber die unbekannten Männer, die angaben, im Autrag von Dr. med. Edmund Maas Frau Zanger in ein Krankenhaus transportieren zu wollen – wurde von den beiden Hausbewohnern auf Klingelsignale nicht mehr reagiert, die Rolläden und die Hausinnenraumtüren verschlossen und gemeinsam das Schlafzimmer der Institutsmäzenin aufgesucht, deren Zustand sich nach dem Notarztbesuch deutlich verschlechterte, wobei vermutlich intuitive Angstzustände eine Rolle spielten, denn die Hausärztin Dr. Georges hatte am Vormittag desselben Tages vor ihrer Patientin und im Beisein der Gemeindeschwester Silke Rühberg-Wern geäussert, dass Frau Zanger, „wenn sie nicht sofort in ein Krankenhaus eingeliefert würde, dann in 3 Tagen tot sei.“
Aus dem Patientinnenzimmer in dem privaten Wohnhaus heraus wurden in den Stunden bis Mitternacht die Annäherungen einer immer grösser werdenden Zahl unbekannter Personen registriert. Kurz vor Mitternacht erfolgte vom Badezimmerfenster das Wohnhauses aus in den Hauseingangsgartenbereich eine kurze Ansprache des CID Institutsleiters an einige dort Aussenstehende Nichtuniformierte Personen mit der Bitte, sich zurückzuziehen und zuzulassen, dass Frau Zanger am nächsten Morgen einen ihr genehmen Arzt konsultieren könnte. Dabei wurde vom CID Institutsleiter eine Digitalkamera auf die Aussenstehenden gerichtet und diesen erklärt, dass sie somit registriert seien.
Etwa 1 Stunde später, um ca. 0:30 begann dann der gewaltsame Hausaufbruch durch die Aussenstehenden, zuerst durch Zertrümmerung des Badezimmerfenster in der ersten Etage des Hauses von Aussen. Da ein solcher Vorgang von den Hausbewohnern nicht als Versuch einer geregelten Patientinnenabholung interpretiert wurde, startete der CID Institutsleiter Hilferufe per Telefon an die Schwiegertochter von Frau Zanger, Dr. phil. Sol Montoya, die gemeinsame Tochter und Enkelin der Institutsmäzenin in Berlin (mit der Bitte sich an den Notdienst des Bundesinnenministeriums zu wenden, damit der Vorgang, an dem offensichtlich auch offizielle Polizeikräfte beteiligt waren, sofort beendet würde), an die Nachbarin Silvia Schötz (mit der Bitte sich einen Überblick über die Lage um das Wohnhaus zu verschaffen und einzuwirken, dass der Vorgang gegen Frau Zanger abgebrochen würde) sowie an die ebenso benachbart wohnende Krankenschwester Silke Rühberg-Wern, die allerdings scheinbar in den Vorgang selbst miteingebunden war.
In der Folge der Zertrümmerung des in unmittelbarer Nähe des Bettes von Frau Zanger befindlichen Badezimmerfenster wurde diese durch den bedrohlichen Lärm in eine immer zurückgezogener wirkende Schockstarrehaltung versetzt, ein Zustand, der noch intensiviert wurde, als etwa 30 Minuten später von Ausserhalb mit dem ebenso geräuschintensiven Aufbruch der Haustüre und dreier weiterer Wohnraumtüren begonnen wurde.
Nächstes Indiz dafür, dass nur von einem Teil der Unbekannten Aussenstehenden eine geregelte Patientinnenabholung beabsichtigt war - welche wegen der Unverletzlichkeit der Wohnung sowieso nicht während der Nachtstunden, also bei totaler Dunkelheit hätte durchgeführt werden dürfen – ein anderer Teil der vorgehenden Personen aber von ganz anderen Motiven für den Hausaufbruch und Einbruch in das Haus vorangetrieben und geleitet wurde, ist die Tatsache, dass nach Aufbrechen der Haustüre und der Esszimmerflurtüre eine grössere Personengruppe offensichtlich geführt zuerst in den Keller des Hauses vordrang, dort die Schlafraumtüre des ehemaligen Kinderzimmers der Tochter der Familie Zanger Montoya aufbrach und den gesamten Keller sowie Esszimmer, Wohnzimmer und Büro im Obergeschoss über den Verlauf von ca. 45 Minuten hinweg durchsuchte und dabei sogar teilweise Möbel verrückte. Wäre tatsächlich eine „dringend notwendige Patientinnenabholung“ verfolgt worden, wäre das vorgehende, uniformierte, maskierte und mit HK MP 5 bewaffnete Sonderkommando zusammen mit den zwei sie begleitenden uniformierten Ärzten sofort ins Patientinnenzimmer vorgerückt. Motiv für den längeren Hausdurchsuchungsaufenthalt könnte die Suche nach 2 mit der Familie befreundeten Asiatinnen aus Weilburg und Ernsthausen gewesen sein, die in den Vorjahren mehrmals im Gästezimmer des Wohnhauses Zanger in Weilmünster übernachtet hatten und deren Aufenthalt bei Familie Zanger von dem SEK oder BGS Kommando potentiell hätte vermutet werden können.
Weitere Indizien für eine sehr irreguläre Form einer polizeilich begleiteten Zwangseinweisung einer angeblich vom Schlaganfallrisiko getroffenen Patientin ist die zeitparallele Vollsperrung der am Wohnhaus vorbeiführenden Nassauer Strasse für den Durchgangsverkehr während der Nachtstunden des 5./6. November 2012 sowie die Hinzuziehung eines Fernsehteams des Regionalstudios des Hessischen Rundfunkes in Limburg und mehrerer Pressevertreter der Regionalmedien. Letztere Indizien weisen darauf hin, dass der Gesamtvorgang von einer höheren Planungsebene aus, in die zumindestens Teile der regionalen Justizbehörden und der Staatsanwaltschaft miteinbezogen gewesen sein müssen, von Vorneherein als ein grundlos überzogen entworfenes Konfliktszenario vorgezeichnet und überzeichnet wurde, in welchem es vorhergesagt „zu einer Kurzschlusshandlung kommen könnte“ oder sogar sollte.
Mit der Trennung des CID Institutsleiters von seiner Mutter, der beim Eintreten des uniformierten Kommandos in das Schlafzimmer von Frau Zanger um etwa 01:25 am 6.11.2012 gegenüber dem als Wortführer auftretenden Mann erklärte, dass er bei seiner Mutter bleiben und diese ins Krankenhaus begleiten werde, sowie der darauf erteilten Information, dass „es dafür jetzt zu spät sei“, endete so die direkte Augenzeugenschaft des älteren Sohnes der Institutsmäzenin über deren Gesundheitszustand. Bei seinem Verlassen des Raumes betraten 2 schwarzunifomierte Männer mit Krepp-Medic-Badges auf den linken Uniformbrusttaschen das Schlafzimmer und wurden seiner Mutter mit den Worten „So, Frau Zanger, das sind Ihre Ärzte“ vorgestellt. Etwa 10 Minuten später wurde sie auf einer Rolltrage über das Esszimmer zum Haustüreingang gefahren, von dort durch den Hauseingangsgarten und über den Fabrikhof bis zur Nassauer Strasse geschoben, dort das Strassentrottoir hinab bis zum Hofeingang des Wohnhauses Nassauer Strasse 21 gefahren, danach in einen auf dem Schulhaus-Parkplatz wartendes, etwa unterhalb des Küchenfensters der Gemeindekrankenschwester Silke Rühberg-Wern geparktes Krankentransportfahrzeug verfrachtet und später mit Fahrtrichtung Weilmünster Nassauer Strasse abwärts möglicherweise direkt in das Vitos-Sanatorium Weilmünster abtransportiert. Letztere Transportdaten wurden von den untersuchenden Angehörigen anhand der am Abend des 6.11.2012 um 18:00 Uhr in der Sendung Maintower sowie um 19:30 in der Sendung Hessenschau ausgestrahlten Reportagen zum Abholereignis anhand der in den Beiträgen per Screenshot rekonstruierbaren Einzelszenenfotos bei externer Blitzlichtbeleuchtung recherchiert.
Die in den nachfolgenden Wochen entstandenen Zustandsregistrierungen seiner Mutter, die Grund für die nachfolgende Anfechtung des gerichtsmedizinischen Gutachtens sind, basieren auf 2 Besuchen am 12.11. und 17.11.2012 der anschliessend in der Klinik für Neurochirurgie des Universitätsklinikums der Johann Wolfgang von Goethe Universität in Frankfurt-Niederrad „weiterbehandelten“ Patientin, auf der Beobachtung der Zustandsentwicklung von Rosemarie Zanger nach „Rückverlegung zur Reha“ auf die Schlaganfallakutstation des Vitos Sanatoriums in Weilmünster ab etwa dem 22. November 2012 bis zum 10.12.2012, auf einem Telefonat mit dem Limburger Notarzt Dr. Kelbling und desweiteren Gesprächen mit den behandelnden Ärzten Dr. Samp (KKH Limburg) und Frau Dr. Todorova-Rudolph vor dem und am 10. Dezember 2012 sowie auf der Bildinformation am selbigen Tag zwecks Beweismittelsicherung wegen ärztlich angekündigtem Tod der Patientin selbst angefertigter Fotografien der sichtbaren Verletzungen der Schädeldecke der Patientin.
Allgemeine Daten zum gerichtsmedizinischen Gutachten
Die dem CID Institut vorliegende Fassung des Obduktionsberichtes Rosemarie Zanger wurde den untersuchenden Familienangehörigen im Rahmen des Verfahrens 3 Js 15141/12 nach Beantragung der Einsicht in die Patientinnenakten mit Schreiben vom 20.5.2019 von der Staatsanwaltschaft Limburg in Form einer 16-seitigen Kopie mit durchlaufender handschriftlicher Randnummerierung 139-154 zugestellt.
Erstellt wurde das Protokoll über die Sektion von Rosemarie Zanger vom 12. Dezember 2012 13:30 Uhr am 2. Januar 2013 vom Institut für Rechtsmedizin am Standort Giessen des Universitätsklinikums Giessen und Marburg von zwei Universitätsprofessoren und Fachärzten für Rechtsmedizin bzw. Pathologie im Beisein einer Sektionsgehilfin und eines Kriminaloberkommisares der Kriminalpolizei Limburg.
Auffällig aus der Sicht der untersuchenden Angehörigen ist in diesem Zusammenhang zuerst, dass zum einen der Familienname der Sektionsgehilfin identisch ist mit dem Familiennamen eines Polizeioberkommissares vermutlich der Polizeistation Weilburg, welcher am Abend des 5.11.2012 mehrere polizeiliche Anordnungen zur Ingewahrsamnahme des die Patientin pflegenden, älteren Sohnes von Rosemarie Zanger unterzeichnete, welche in der Folge der Gemeindeverwaltung Weilmünster, dem Vitos-Klinikum Weilmünster und dem persönlich betroffenen CID Institutsleiter zugestellt wurden. In den polizeilichen Anordnungen war die Lageprognose enthalten, dass es im Zusammenhang mit der geplanten zwangsweisen Krankenhauseinweisung von Rosemarie Zanger erwartet würde, dass es „zu einer Kurzschlusshandlung kommen könnte“. Aus der Sicht des untersuchenden Familienangehörigen ist diese Prognose absolut haltlos, unverständlich, unverantwortlich und verkörpert den Charakter einer „self fullfilling prophecy“.
Desweiteren wird hier registriert, dass der zweite, während der Obduktion anwesende Mitarbeiter der Kriminalpolizei Limburg der Rosemarie Zanger bereits zuvor persönlich bekannt war. Diese erwähnte in mehreren Gesprächen mit ihrem in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Sohn, dass sie in den Vormonaten oder im Verlauf der Jahre 2010-2012 zu Hause beziehungsweise in ihrem Garten mehrfach von zwei Männern, die sich ihr als Mitarbeiter der Kripo Limburg vorgestellt hätten, angesprochen worden sei, wobei ihr unverständlich blieb, welches Anliegen die beiden Männer bei ihren Vorprachen antrieb. Einer der beiden Männer, den sie als eine Kleinere, von etwas untersetzter Statur und etwas unordentlich mit einem gross-blaukarierten, heraushängenden Hemd bekleidete Person beschrieb, habe sich dabei ihr gegenüber so gebärdet beziehungsweise verhalten, dass sie dessen Präsenz als unangenehm empfand und sie sich in der Folge von diesem bedroht beziehungsweise in Angst versetzt gefühlt hätte. Dem untersuchenden Sohn von Rosemarie Zanger war dieselbe Person vom 9. Juli 2010 als Aktionsmitarbeiter der Limburger Amtsrichterin Kilian bekannt.
Das Gesamtgutachten gliedert sich in die 3 Hauptteile
A. Äussere Besichtigung, Seiten 2-5,
B. Innere Besichtigung, Seiten 6-13,
C.
Vorläufiges Gutachten, Seiten 13-16,
letzterer Teil C untergliedert in
1. Vorgeschichte
2. Wesentliches
Ergebnis der Leichenöffnung
3. Todesursache und Interpretation.
Zentrale Schlussfolgerung des Obduktionsberichtes, der abgesehen vom Zustand ihres Kopfes und Schädelinneren keine relevanten Verletzungen und Erkrankungen am oder im Körper der Frau registriert, ist, dass sich die untersuchte, tote 77ig-jährige Frau im „Zustand nach neurochirurgisch-operativer Versorgung einer Blutung im Schädelinneren“ befand (Seite 14 / Blatt 152 Punkt II. Absatz 1), wobei aktuell eine „Hirnmassenblutung in der linken Grosshirnhemisphäre mit Ausdehnung in das Hirnkammernsystem“ und ein „Langstreckiges, total lichtungsverschliessendes Blutgerinnsel in einem zuführenden Gefässast der Hirnbasisschlagadern“ obduktionstechnisch festgestellt wurden.
Als Schlussfolgerung der Untersuchung nennt der Obduktionsbefund dann auf Seite 15 Blatt 153 unter Punkt III Absatz 1 dass „korrespondierend zu den Angaben in den vorliegenden Krankenunterlagen von einer „todesursächlichen Hirnblutung im Sinne einer hypertonen Massenblutung“ auszugehen sei, welche der Obduktionsbericht als „natürlichen Tod“ definiert.
Ansatzpunkte für den Widerspruch der untersuchenden Angehörigen gegen den Obduktionsbericht
Prinzipiell wird von den untersuchenden Angehörigen der Interpretation des Obduktionsberichtes, Rosemarie Zanger sei auf Grund eines operativ-neurochirurgischen Eingriffes in ihren Schädelinnenraum und in Folge aus dem arteriellen System in den Kopf austretenden Blutes verstorben, nicht widersprochen. Von Seiten des CID Institutes beziehungsweise des untersuchenden Angehörigen, der als diplomierter Naturwissenschaftler zwar keine medizinische Ausbildung absolviert hat, aber zur Textinterpretation fachlich durchaus in der Lage ist und der die Genese und Entwicklung der „Erkrankung“ seiner Mutter zwischen dem etwa 26. Oktober und dem 6. November 2012 um 01:25 beobachtet, mitverfolgt und zu moderieren versucht hatte, wird aber vermieden, diese Todesursache als „natürlich“ zu bezeichnen.
Ausgehend vom medizinischen Versorgungszentrum Weilmünster, dem für Schlaganfallbehandlungen besonders vorbereiteten Vitos Klinikum Weilmünster und vom von diesen Stätten dazu besonders ausgebildeten lokalen und regionalen medizinischen Personal werden oder wurden in der Vergangenheit Verhaltensauffälligkeiten und besonders psychosomatisch bedingtes, neurologisch auffälliges Verhalten besonders älterer Menschen nach einem standardisierten Schema pauschal als Symptome für einen Schlaganfall, drohenden Schlaganfall oder bevorstehenden Schlaganfall interpretiert und diagnostiziert, da für dieses Verhaltensinterpretationsmuster eine Sonderbehandlungszone im lokalen Sanatorium eingerichtet ist und somit mittels der Diagnose Schlaganfall ein Einweisungsgrund für genau ebendiese Einrichtung geschaffen wird. Im konkreten familiären Zusammenhang kam es so bereits am Freitag, 11. Februar 2005 zur Einweisung der benachbart zu Rosemarie Zanger wohnenden Schwägerin der CID Institutsmäzenin durch deren Hausarzt Dr. med Edmund Maas in die Klinik für Neurologie Weilmünster, nachdem diese seine Arztpraxis wegen einer schmerzenden Hand aufgesucht hatte. Gegenüber den untersuchenden Angehörigen wurde von der Praxis Maas auf die Fragte hin, warum am 11.2.2005 Gertrud Zanger in die Neurologie eingewiesen worden sei, erklärt: „Handschmerzen seien eben ein Zeichen für einen nahenden Schlaganfall“. Die mit dem CID Institutsleiter eng verwandte Patientin „fiel“ dort am Montag den 13.2.2005 „ins Koma“ und verstarb am 22.2.2005 in Behandlung auf der Schlaganfallakutstation. Blutergüsse an ihrer linken Halsseite und stärkere Prellungsspuren auf ihrer rechten Schulter wurden vom Vitos-Klinikum gegenüber den untersuchenden Angehörigen nicht erklärt, ebensowenig der Grund für den Eintritt in den Komazustand.
Im Falle der etwa seit etwa 26. Oktober 2012 beginnenden „Erkrankung“ von Rosemarie Zanger, die von dem sie pflegenden Sohn als „psychosomatisch bedingter Regressionszustand ins Kleinkindesalter in Folge von der Patientin aus derer Sicht nicht zu bewältigender Forderungen und Anfeindungen gegen sie“ interpretiert wird, äusserte die zuerst ab etwa 1.11.2012 hinzugezogene, benachbart wohnenden Gemeindekrankenschwester ebenfalls die Meinung, die Mutter des CID Institutsleiters leide an einem „Schlaganfall“ bei gleichzeitiger Diagnose, dass sie die Patientin als „dehydriert“ betrachte und ihr zum Trinken grosser Mengen Flüssigkeit riet. Nach dem von der Gemeindekrankenschwester eingeleiteten erstmaligen Hausbesuch der bis dato der Patientin unbekannten Hausärztin Dr. med. Avlen Georges etwa am Donnerstag / Freitag 1./2.11.2012 erholte sich die bettlägerige 77ig-jährige aber spontan und schnell von ihrer Haltung des „sich Gehenlassens“ und kehrte zu ihren normalen gesunden Verhaltensroutinen zurück.
Ein graduell ähnliches Verhaltensbild zeigte Frau Rosemarie Zanger am Montag den 5.11.2012 nach dem zweiten Hausbesuch ihrer neuen Hausärztin, die sie aber bei dieser Gelegenheit nicht wie zuvor persönlich stimulierte sondern vor ihr drohte, dass sie, wenn sie nicht sofort in ein Krankenhaus eingewiesen würde, in 3 Tagen tot sei. Auch nach diesem zweiten Hausbesuch war die Mutter des CID Institutsleiters wieder in der Lage mit Untersützung ihres Sohnes normale Verhaltensroutinen wiederaufzunehmen, aufzustehen, am Tisch zu sitzen und selbständig Kaffee zu trinken und das von ihrem Sohn zubereitete Mittagessen zu verzehren sowie 2 Stunden später sich gestützt ins Wohnzimmer zu begeben, dort am Esstisch die Abendnachrichten im Fernsehen zu verfolgen und dort zu essen und zu trinken.
Hätte zu diesem Zeitpunkt am 1./2.11. und am 5.11.2012 um 19:00 Uhr bei der Erkrankten bereits die seit Tagen angekündigte Gehirnblutung in Folge eines Bruches der Arteria carotis eingesetzt gehabt, dann wären die Verhaltenssymptomatiken von Frau Rosemarie Zanger jeweils nach den Arztbesuchen nicht mehr reversibel gewesen.
Frau Zanger litt am Abend des 5.11.2012 aus eigener Anschauung des sie seit Wochen begleitenden Familienangehörigen an einem Überforderungszustand in Folge nur ihr bekannter Gründe, der durch eine zunehmend spürbare soziale Isolation der Frau in den Vorwochen und anlässlich mehrerer innerfamiliärer Anfeindungen von Seiten ihres jüngeren Sohnes noch drastisch verstärkt wurde, so dass diese sich in eine Art Kleinkindzustand zurückversetzte, um so die von ihr nicht zu bewältigenden Verantwortungen an ihre Umgebung abzugeben. Dabei phantasierte sie seit Tagen über von ihr befürchtete, lebensgefährliche „Abholsituationen“, die sie auf eine ihr bekannte „Frau Achenbach aus Frankfurt“ projezierte, die „von den Nationalsozialisten abgeholt und ermordet worden sei“.
Ausgelöst durch den unbeabsichtigen Kontakt mit dem am 5.11.2012 um 19:10 aus Versehen ins Haus eingelassenen, unbekannten Notarzt sowie dessen Begleiters sowie den vermutlich von diesen beiden Personen anschliessend eingeleiteten Sturm auf ihr Wohnhaus, verstärkten sich ihre offensichtlich auch begründeten Angstzustände in den folgenden 5 Stunden so vehement, dass sie sich selbst bis zum Eintreffen der beiden uniformierten Notärzte in ihrem Schlafraum in eine Art Schockstarre fallen liess, ohne dass dieser Zustand aber durch einen zeitgleich zufällig entstandenen Bruch der Arteria carotis erklärt werden könnte. Wäre die Kopfschlagader nämlich am 5.11.2012 um 0:25 bereits in der im Obduktionsbericht dargelegten Form beschädigt gewesen und die in der Autopsie festgestellte Menge Blutes in das Schädelinnere der Patientin ausgetreten gewesen, dann wäre sie zum Zeitpunkt ihrer Abholung allerdings als bereits tot einzustufen und zu keinerlei eigenständigen Lebensreaktionen mehr fähig gewesen.
Aus der Sicht des untersuchenden Angehörigen muss also die Ursache für den Blutaustritt aus dem Schlagadersystem in den Gehirninnenraum des Schädels der Patientin nach der Abholung von Frau Zanger aus ihrem Hause entstanden sein und zwar entweder durch eine auf dem Transportwege versehentlich oder absichtlich erzeugte Verletzung ihres Kopfes oder aber während der „operativen medizinischen Versorgung“ im Vitos Klinikum am 6.11.2012 zwischen 01:00 und 06:30 oder aber anschliessend in der Klinik für Neurochirurgie in Frankfurt Niederrad zwischen dem 6.11.2012 7:30 und dem 26.11.2012, dem Datum der Rückverlegung der Patientin nach Weilmünster.
Der untersuchende Angehörige geht dabei davon aus, dass seine Mutter entweder auf dem Transportwege aktiv „ausgeschaltet“ wurde und zwar entweder
durch sofortige, unsachgemässe, operative Einwirkung in den Kopf, wofür eine am 12.11.2012 in der Neurochirurgie festgestellte und der Generalbundesanwaltschaft angezeigte „nicht medizinisch sachgemäss operativ erzeugte“, und circa 5 cm Länge messende, genähte Schnittverletzung an der Kopfvorderseite etwas links der Kopfmittellinie innerhalb des unrasierten Kopfhaares Anlass bietet,
oder aber
durch Schlageinwirkung auf den Hinterkopf, was zum Bruch einer Kopfschlagader geführt haben könnte, wobei Indiz für diese Hypothese nicht im gerichtsmedizinischen Gutachten erwähnte aber am 10.12.2012 auf der Schlaganfallakutstation fotografisch dokumentierte Verletzungsspuren am Rande und innerhalb des nicht rasierten Kopfhaares am Hinterkopf Anlass bieten
oder aber
die Verletzung der Arteria carotis während mindestens 2 unsachgemässen Operationen nach dem 12.11.2012 in der Neurochirurgie Frankfurt absichtlich oder versehentlich angeschnitten und geöffnet wurde, was den Blutaustritt in den Kopf zur Folge hatte. Anlass für diese Hypothese bilden mehrere am 12.11.2012 beim Patientinnenbesuch in der Neurochirurgie Frankfurt registrierte, in die Kopfschwarte implantierte, blutführende Schläuche, die suggerierten, dass aus dem Schädelinnenraum der Patientin Blut herausfliesse. Den Kopfhautimplantaten sind aber laut gerichtsmedizinischen Gutachten nicht die notwendigen Bohrungen durch den Knochen der Schädeldecke zuzuordnen, die notwendig gewesen wären, Blut aus dem Schädelinneren durch die Infusionsschläuche nach Aussen abfliessen zu lassen.
Weiterer Grund für die Hypothese beziehungsweise den Vorwurf, die Arteria carotis sei im Verlauf der ersten oder zweiten Schädelöffnung nach dem 12.11.2012 versehentlich oder absichtlich angeschnitten und geöffnet worden sind die äusserlich sichtbaren Operationsspuren am Kopf der Patientin sowie die dazu dem Obduktionsbericht zu entnehmenden inneren Konstruktionen (oval ausgeschnittene Knochenplatte, 3 Verschraubungen, Bohrlöcher). Der vorgegebene Sinn dieser Kopfoperationen, durch Öffnungen der Schädeldecke „minimalinvasive“ Instrumente durch dazu in das Gehirn gebohrte Arbeitskanäle bis zur angeblich zuvor gebrochenen Arteria carotis am Grunde des Schädels voranzutreiben, um diese mikrochirurgisch wieder zu verschliessen und so den Bluteinfluss in das Kopfinnere zu stoppen erscheint nach allgemeingültigem gesunden Menschenverstand als über die Grenze des medizinischen Wahnsinnes weit hinausgehend, denn selbst wenn es technisch gelungen wäre, den angeblichen Riss in der Arterie „mittels eines um sie gelegten Netzes“ wieder zu verschliessen, wäre die Patientin in Folge der dabei operativ erzeugten Zerstörung ihres Gehirnes anschliessend irreparabel geschädigt beziehungsweise tot gewesen.
Weiterer Widerspruch wird gegen die vermutlich aus Polizeikreisen den rechtsmedizinischen Gutachtern vorgelegten Daten zur Vorgeschichte auf Seite 13 / Blatt 151, Punkt C. I. Vorgeschichte in Absatz 1 wiedergegebene Darstellung erhoben, „die Hausärztin sei zu der 77 Jahre alt gewordenen Rosemarie Zanger gerufen worden. Der Sohn von Frau Zanger habe die Hausärztin jedoch nicht ins Haus gelassen“. Wie einleitend und vorangehend dargelegt, ist diese Darstellung absolut unzutreffend, denn bei den beiden ersten Hausbesuchen von Frau Dr. Georges am 1. und 5.11.2012, die jeweils in Begleitung der Gemeindekrankenschwester erfolgten, war der Sohn der Erkrankten jeweils anwesend, besorgte für seine Mutter anschliessend während der Arztbesuche empfohlene Lebensmittel, Getränke und Hilfsmittel, und übernahm trotz der aus seiner Sicht medizinisch wenig hilfreichen Einlassung der Hausärztin am 5.11.2012, die Patientin „sei in 3 Tagen tot wenn sie nicht in ein Krankenhaus käme“ und der ebenso wenig qualifizierten Diagnose der Krankenschwester, seine Mutter „sei total dehydriert“, gegenüber Frau Dr. med. Georges schriftlich die Verantwortung für die Begleitung der Genesung seiner Mutter durch ihn zu Hause.
Da der Rosemarie Zanger pflegende und begleitende Sohn die Einlassungen der Krankenschwester am Vormittag des 5.11.2012 als störend empfand, wandte er sich sogar nachmittags auch nochmals an die Arztpraxis Georges und bat über eine dortige Sprechstundenhilfe am Praxisempfang um einen weiteren Besuch der Hausärztin in den Abendstunden zur Wiederholung der am Vormittag gescheiterten Abgabe einer Urinprobe der Patientin, in der Hoffnung der ungestörte Kontakt zwischen Patientin und Hausärztin würde den Gesundheitszustand der Erkrankten wiederherstellen. Aus diesem Grund erfolgte auch um 19:10 das Öffnen der Haustüre durch den Sohn von Rosemarie Zanger, denn er erwartete das Eintreffen von Frau Dr. Georges.
Als aber die beiden unerwarteten männlichen Personen, die sich als im Auftrag von Dr. Edmund Maas handelnd vorstellten, vortrugen, dass sie gekommen seien, seine Mutter abzuholen, wies der die Erkrankte Frau Zanger pflegende Sohn dieses Ansinnen allerdings vehement zurück, insbesondere weil Dr. Edmund Maas seit längerem gar nicht mehr Hausarzt der Familie Zanger war, nachdem er für die Familie im Zusammenhang mit Krankenhauseinweisung und dem nachfolgendem, unerklärlichen Tod von Gertrud Zanger am 11.2.2005 seine medizinische Reputation verspielt hatte und in den Jahren vor Antritt von Dr. med. Avlen Georges als Hausärztin Rosemarie Zanger von ihrer damals neuen Hausärztin, Frau Dr. med. Kinneth behandelt worden war. Desweiteren verbot die schriftliche Verantwortungsübernahme des Sohnes von Frau Zanger für die Genesung seiner Mutter gegenüber der Hausärztin vom selben Tage absolut die Aushändigung der Patientin an absolut fremde Personen, zudem in Nachtstunden bei vollkommener Dunkelheit und unüberschaubarer Gesamtlage.
Vergleich der Schädelverletzungs-Registrierungen im gerichtsmedizinischen Gutachten mit den Beweismittelfotografien des Kopfes der Patientin vom 10.10.2012
Die von den untersuchenden Familienangehörigen als relevant für die Todesursache angesehenen Kopfverletzungen registriert und beschreibt das rechtsmedizinische Gutachten in seinem Teil A. Äussere Besichtigung unter Punkt 3 auf Seite 2 / 16 in Absatz 3 sowie in seinem Teil B. Innere Besichtigung unter Punkt 14 und 15 auf Seite 6 / 16 in Absatz 1 und 2 bis Seite 7 / 16. Nachfolgend wird diese Verletzungsspuren-Bestandsaufnahme mit den Beweismittelfotografien vom 10.12.2012 verglichen. Danach existierten am 12.12.2012 am Kopf von Frau Rosemarie Zanger
über der Scheitelhöhe beginnend oberhalb des rechten Stirnhöckers eine 8,5 cm lange Metallklammernaht
rechts davon im „hinteren Anteil“ im Abstand von 3 bzw. 2 Zentimetern entfernt 2 Einzelknopfnähte
links davon im Abstand von 5 Zentimetern und unmittelbar links der Körpermittellinie gelegen eine „streifige, rotbräunliche Blutverkrustung“ und darin ebenfalls zwei blaue Einzelknopfnähte
Im Anschluss an diese Registrierungen stellt das Gutachten fest, dass „im Übrigen in der behaarten Kopfhaut keine weiteren, tastbaren Schwellungen, Durchtrennungen bzw. auffällige Verfärbungen sichtbar seien und auch die unbehaarte Stirnkopfhaut ohne frische Verletzungszeichen sei“.
Entsprechend dieser Nummerierung von 1 bis drei sind die fotografisch dokumentierten korrespondierenden Verletzungen am Kopf von Frau Zanger auf der nachfolgend eingefügten Bilddatei nummeriert.
Abbildung 1 : Kopfverletzungen an Rosemarie Zanger registriert am 10. Dezember 2012, dem letzten Tag ihres Reha-Aufenthaltes auf der Schlaganfallakutstation des Vitos-Klinikums in Weilmünster. Die Nummerierung der Verletzungen von 1-3 entspricht der Auflistungs-Reihenfolge gesehener Verletzungen während der gerichtmedizinischen Untersuchung vom 12. Dezember 2012. Die Fotografien erfolgten aus 2 Perspektiven vom Hinterkopf der Patientin aus gesehen.
Die aus unterschiedlichen Blickwinkeln aufgenommene Gesamtfotoserie des Zustandes des Kopfes der Patientin und der sichtbaren Kopf-Verletzungen umfasst insgesamt 19 Einzelbilder unterschiedlicher Fokussierungsqualität. Anhand der kombinierten Betrachtung aller fotografischen Aufnahmen lässt sich trotz der Defizite der Bildqualität in Bezug auf die Schärfe der Detailwiedergabe aber feststellen, dass im Widerspruch zu den gerichtsmedizinischen Feststellungen, ausser den markanten Verletzungen 1-3 auf der zum Zwecke der operativen, chirurgischen Eingriffe in der Neurochirurgie Frankfurt-Niederrad nach dem 12. November 2012 rasierten Kopfoberseite der Patientin, weitere Verletzungsregionen innerhalb und am Rande des nicht rasierten Haupthaares auf der Kopfhinterseite erkennbar sind.
Aus der Sicht der untersuchenden Angehörigen ist es sehr bemerkenswert und aussergewöhnlich, dass diese visuell deutlich erkennbaren Verletzungsregionen bei der 2 Tage nach Entstehung der Fotografien erfolgten Autopsie von Frau Zanger übersehen worden sind.
Die Registrierung von mindestens zwei weiteren distal am Hinterkopf situierten und teilweise im Kopfhaar verborgenen Verletzungsregionen koinzidiert mit einer Beobachtung der untersuchenden Angehörigen beim ersten Besuch bei Frau Zanger auf der Intensivstation der Neurochirurgie Frankfurt-Niederrad am 12.11.2012, bei welcher festgestellt wurde, dass aus dem Kopfhaar der Hinterkopfregion mehrere blutführende Kunstoffschläuche hervortraten, so dass der Eindruck entstand, aus dem Kopf der Patientin würde Blut abfliessen. Zu diesem Zeitpunkt war allerdings der gesamte Kopf der Patientin nach damals nunmehr 7 Tagen Krankenhausaufenthalt unrasiert, das heisst ihr Haupthaar noch vollständig vorhanden, was nach allgemein gültigem Menschenverstand auschliessen liess, dass bereits operative Eingriffe am Kopf von Frau Zanger hätten stattgefunden haben können, denn vor solchen Öffnungen der Kopfhaut oder des Schädels wären zwingend rund um den Operationspunkt die Kopfhaare vollständig zu entfernen gewesen, um die Eingriffsstelle steril zu halten. Dieser medizintechnische Widerspruch wird noch vergrössert durch die Registiererung einer ca. 3-5 Zentimeter langen, mit mehreren Nahtstichen verschlossenen Schnittverletzung, aus welcher ein blutführender Kunststoffschlauch hervortrat und in dessen Umgebung des Stirnhaar beidseitig ebenfalls nur zur Seite gescheitelt aber nicht rasiert war, das heisst, eine entgegen zwingend anzuwendenden, medizinischen Operationsregeln entstandene Eingriffsspur. Der Schnittverlauf dieser genähten Wunde entspricht dem Verlauf der ersten 3-5 Zentimeter der später, nach dem 15.11.2012 operativ erzeugten, geklammerten rund 8,5 Zentimerter langen und mit #1 bezeichneten Naht auf den Beweismittelfotos.
Im Einzelnen wurden folgende weiteren und nicht im gerichtsmedizinischen Gutachten erwähnten Verletzungsregionen wie nachfolgend abgebildet festgestellt :
A. direkt angrenzend an die mehr distal zum Hinterkopf hin gelegene und mit # 2 bezeichnete Knopfnaht eine gerötete und ins unrasierte Kopfhaar hinein reichende Prellungsregion von mehr als 10 Quadratzentimetern Ausdehnung mit flächig verteilten Schorfresten, die sich bis in Richtung der visuell verdeckten Auflagefläche des Kopfes hin ausdehnt.
B. etwa 3 Zentimeter nach links hinten und mehr distal in Richtung Hinterkopf von der mit # 3 beschriebenen „streifig, rotbräunlichen Blutverkrustung“ liegt am Rande des verbliebenen Kopfhaares eine leicht erhabene, mit einer Blutkruste umrandete, punktförmig-zirkuläre Verletzungszone von geschätzt etwa 2,5 Zentimetern Durchmesser.
Abbildung 3 : Nicht im gerichtsmedizinischen Gutachten erwähnte Verletzungsregion B an der linksseitigen Übergangsregion von der Kopfoberseite zum Hinterkopf von Rosemarie Zanger in etwa 3 Zentimetern Distanz zu einer Blutkruste in Form einer „Vier“ mit 2 Knopfnähten.
Schlussfolgerungen Äussere Betrachtung
Zusammenfassend zum Vergleich der Angaben der Äusseren Besichtigung des gerichtsmedizinischen Gutachtens vom 12.12.2012 mit den Feststellungen der Vergleichsfotografien des Kopfes von Rosemarie Zanger, aufgenommen 2 Tage zuvor im Vitos Sanatorium Weilmünster am 10.12.2012 kann hier von Seiten der untersuchenden Angehörigen bestätigt werden, dass die an der zwecks neurochirurgisch-operativem Eingriff in den Schädel von Frau Zanger nach dem 12.11.2012 rasierten Oberseite des Kopfes registrierten Verletzungen mit Bildnummerierung 1 – 3 sowohl in beschriebenen Lage als auch in der Form mit der Beschreibung des Autopsieberichtes nur teilweise übereinstimmen, wobei
erstens auffällt, dass die Länge der geklammerten Narbe auf den Fotografien deutlich mehr als 8,5 Zentimeter zu betragen scheint und interpoliert mindestens etwa 11 oder 12 Zentimeter misst
zweitens in Abständen von 3 und 5 cm links und rechts des etwa zentral verlaufenden, geklammerten Schnittes in der Kopfhaut jeweils 2 dicht nebeneinanderliegende, mit sogenannten Einzelknopfnähten verschlossene Löcher vorhanden sind,
und drittens, dass die beiden linksseitigen Öffnungen in der Kopfoberseite von einer Blutkruste überdeckt sind, welche die Form der Zahl Vier darstellt.
Zusätzlich zu den Feststellungen des gerichtsmedizinischen Gutachtens sind anhand der Fotografien neben den 3 beobachteten und registrierten Haupt-Verletzungspunkten der Kopfoberseite 2 weitere Verletzungsregionen mit Bildnummerierungen A und B vorhanden, die auffälligerweise nicht im Autopsiebericht Erwähnung finden. Beide unregistrierten Verletzungszonen liegen von der Zone der berichteten operativen Eingriffe aus betrachtet weiter zum Hinterkopf hin versetzt im Bereich des noch vollständig vorhandenen, unrasierten Kopfhaares. Es handelt sich um
rechtsseitig eine mehr als 10 Quadratzentimer ausgedehnte gerötete Schwellungs- oder Prellungszone mit verteilten Blutkrusten-Resten (Bild-Punkt A)
linksseitig eine gerundete Blutkruste von circa 2,5 cm Durchmesser die leicht erhaben zu sein scheint aber keine erkennbare Knopfnaht aufweist (Bild-Punkt B). Ob dieser nicht berichtete Verletzungspunkt eine darunter verborgene Perforation des Schädelknochens markiert, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Nach derzeitiger Interrpretation des Autopsieberichtes wurde die Kopfschwarte während der anatomischen Untersuchung nur auf der Schädeloberseite und im Stirnbereich vom Schädelknochen entfernt.
Zur weiteren Untersuchung der inneren Ausdehnung der beschriebenen 3 Verletzungspunkte 1 – 3 sind im Folgenden die gerichtsmedizinisch festgestellten Daten der Inneren Besichtigung des Schädels und der Schädelhöhle herangezogen. Es wird hier versucht, diese Daten in einen räumlichen Zusammenhang mit den von aussen erkennbaren Verletzungspunkten zu bringen. Dabei ergibt sich folgendes Bild :
Unterhalb des zentralen 8,5 cm langen Schnittes (# 1) dehnt sich unterhalb der Kopfschwarte und oberhalb der Schädeldecke eine „dünnschichtige, gut demarkierte, schwarzrot glänzende Einblutung von 11 x 8,5 cm Grösse“ aus.
Weiterhin unterhalb dieser dünnen Schicht aus Blut befindet sich eine, vermutlich aus der Schädeldecke ausgesägte, rundovale Knochenplatte, welche mit 3 Schrauben fixiert ist und einen Durchmesser von 4 Zentimetern hat.
Im Zentrum dieses 4 Zentimeter messenden Knochenstückes ist ein kreisrundes Bohrloch (Bohrloch # 1) von 1,3 Zentimetern Durchmesser in den rundoval ausgesägten und anschliessend mit 3 Schrauben wiederverschraubten Knochen der Schädeldecke eingelassen.
Zur linken Seite der ausgesägten und wiederverschraubten Knochenplatte im Abstand von 3,5 Zentimetern auf gleicher Höhe ein weiteres, kreisrundes Bohrloch mit diesmal 1 cm Durchmesser in der Schädeldecke. Zur linken Seite hin erweist sich dieses Bohrloch „über eine Länge von 4 Millimetern als ausladend“.
Mit lichtem Abstand von 3 Zentimetern entfernt von dem vorangehend erwähnten „Bohrloch # 2“ befindet sich unterhalb einer Knopfnaht in der behaarten Kopfhaut eine 3 Zentimeter durchmessende, dünnschichtige, schwarzrot glänzende Einblutung.
Unterhalb des Schädeldaches zeigt die harte Hirnhaut korrespondierend zu den 2 beschriebenen Bohrlöchern 2 rundovale Durchtrennungen, die etwas umblutet sind. Ansonsten stellt das Autopsiebericht keine ausgedehnteren Blutungen unter der harten Hirnhaut mehr fest. Ebenso werden in der Kopfschwarte im Schläfenbereich keine Einblutungen mehr registriert. Im knöchernen Schädeldach werden ausser den 2 Bohrlöchern und der rundovalen, wiederverschraubten Knochenplatte keine weiteren Bruchbildungen mehr registriert.
Im Folgenden werden die Registrierungen des Autopsieberichtes im Bereich der Schädeloberseite des Kopfes graphisch auf die Beweismittelfotografie projeziert. Dabei ergibt sich folgendes Bild erstens für die Ausdehnung der beschriebenen, dünnschichtigen Einblutung von 8,5 x 11 cm Durchmesser in der Kopfschwarte und zweitens für die hypothetische Lage der zwei Bohrungen von 1,3 und 1 cm Durchmesser und der rundovalen Knochenplatte von 4 cm Durchmesser :
Abbildung 4 : Hypothetisches Ausmass der Lage der grossflächigen dünnschichtigen Einblutung. Die Darstellung verdeutlicht, dass die im Obduktionsbericht angegebene Länge der geklammerten Narbe geschätzt etwa 11 Zentimeter betragen muss und nicht 8,5 cm wie während der Obduktion gemessen. Eine zweite dünnschichtige Einblutung von 3 cm Durchmesser unterhalb der Knopfnaht in Nachbarschaft zu Bohrloch # 2 wäre bei dieser hypothetischen Ausdehnung allerdings kongruent.
Schlussfolgerungen Innere Betrachtung
Die Kombination der Registrierungen von Äusserer und Innerer Betrachtung des Kopfes bei der Obduktion im Vergleich mit den Fotografien der Verletzungen am Kopf der Patientin ergibt folgendes Gesamtbild :
Der Schädelknochen von Frau Rosemarie Zanger wies zwei rundliche Perforationen von 1,3 und 1,0 Zentimetern Durchmesser auf. Die Lage dieser Perforationen ist erstens etwas rechtseitig der Schädelmitte und circa 4 Zentimeter innerhalb des ursprünglichen Kopfhaares von der Schläfe aus betrachtet unterhalb der geklammerten Narbe (Bohrloch # 1 / 1,3 cm) und zweitens etwa 5 Zentimeter linksseitig der Mitte der Kopfoberseite unterhalb einer Blutkruste mit 2 Einzelknopfnahtpunkten (Bohrloch # 2 / 1,0 cm).
Der Autopsiebericht bezeichnet die beiden Perforationen als „Bohrlöcher“, was darauf hinweist, dass diese Öffnungen operativ erzeugt worden sein sollen.
Das zur rechten Schläfe hin situierte „Bohrloch“ koinzidiert mit der Lage eines blutführenden Infusionsschlauches, der aus einem medizinisch unsachgemäss angelegten, genähten und etwa 5 cm langen Schnitt in der Kopfhaut der Patientin bei in der Umgebung dieser Verletzung nicht entferntem Kopfhaar entsprang und den die untersuchenden Angehörigen beim 1. Patientinnenbesuch am 12. November 2012 registriert hatten.
Dieses 1,3 cm Durchmesser messende „Bohrloch“ wurde offensichtlich anschliessend nach dem 12.11.2012 während eines operativen Eingriffes mittels einer rundovalen Aussägung des Schädelknochens zuerst ausgesägt und dann wieder eingesetzt und verschraubt. Dies erregt den Verdacht, dass zuerst versucht wurde, den Nachweis eines vor dem Krankenhausaufenthalt erzeugten, mechanisch-instrumentellen Eingriffes zu beseitigen, dieser Versuch aber aufgegeben und das Knochenstück mit der Perforation wieder eingeschraubt wurde. Zur Unkenntlichmachung dieser Verletzung erfolgten anschliessend mehrere Operationen und implantative Eingriffe in den Kopf in grösserem Ausmasse und in die Kopfoberseite.
Sowohl das „Bohrloch #1“ als auch das „Bohrloch #2“ stehen in Verbindung mit rundovalen Durchtrennungen der unter der Schädeldecke liegenden „harten Hirnhaut“ die etwas umblutet sind, also keine starken Einblutungen aufweisen. Auch in der umgebenden „harten Hirnhaut“ sowie unter dieser sind keine ausgedehnteren Blutungen festgestellt. Laut Autopsie sind die „Hirnwindungen dort deutlich abgeflacht, die Furchen verstrichen“. Der Obduktionsbericht erwähnt also keine tiefergehenden Verletzungen des Grosshirnes selbst, wie sie bei einer operativen Perforation des Schädelinneren hätten entstehen müssen. Solche „vertikal durch das Gehirn verlaufenden Operationskanäle“ zum Einführen minimalinvasiver Operationswerkzeuge und Kameras an den Grund des Schädelinnenraumes sollen angeblich nach Angaben von Dr. med. Samp vom 10.12.2012 während der neurochirurgischen Eingriffe in den Kopf der Patientin angelegt worden sein, um so „die gebrochene Kopfschlagader notzuversorgen, zu reparieren bzw. die Bruchstelle wieder zu verschliessen“.
Stärkere Einblutungen werden im untersuchten inneren und äusseren Bereich der Kopfoberseite nur in Form der beiden dünnschichtigen Einblutungen innerhalb der Kopfhautschwarte oberhalb der Schädeldecke registriert und müssen demzufolge in ursächlichem Zusammenhang mit den 4 noch sichtbaren Öffnungen in der Kopfhaut, die paarweise links und rechts der geklammerten Narbe liegen und jeweils mit Einzelknopfnähten zugenäht sind, stehen.
Diese Einzelknopfnähte werden hier interpretiert als ehemalige Implantationspunkte von Infusionschläuchen in die Kopfhaut, was für 3 der Verletzungspunkte zutrifft, sowie den einen „Einbohrungspunkt # 2“. Sinn und Zweck der Kopfhautimplantate bedürfen einer noch ausstehenden, medizinischen Erklärung.
Aus der Sicht der untersuchenden Angehörigen sind die vom behandelnden Arzt Dr. med. Samp am 10.12.2012 gegebenen Erklärungen für die Genese der medizinischen Eingriffsspuren sowie die später im Autopsiebericht festgestellte „natürliche“ Todesursache in Folge eines „mehrere Zentimeter langen Bruches der Kopfschlagader“ nicht plausibel und widersprechen den Registrierungen des gerichtsmedizinischen Gutachtens. Insbesondere spricht hier der Autopsiebericht nur von einem „subtotal oder total lichtungsverschliessenden Blutgerinnsel in einem zuführenden Ast der Hirnbasisschlagader“, erwähnt aber keine Bruchstelle. Auch lässt sich kein Zusammenhang zwischen den in der Gehirnkammer befindlichen Blutakkumulationen und den nur in die Kopfhaut implantierten, blutführenden Infusionsschläuchen erkennen, anhand derer den untersuchenden Angehörigen der angebliche Blutaustritt aus dem Kopf der Patientin simuliert wurde.
Insbesondere die Existenz der genähten Narbe im Schläfenbereich am 12.11.2012, welche, wenn sie operationstechnisch angelegt worden wäre, einen groben Verstoss gegen medizinische Regeln darstellen würde, erweckt den Verdacht, dass an Frau Rosemarie Zanger zu deren Schaden ein Eingriff in den Kopf vorgenommen worden war, der durch nachfolgende Operationstechniken verschleiert werden sollte. So verlangen die untersuchenden Angehörigen eine neuerliche Untersuchung des Aspektes, dass der Kopf der Patientin nach deren Abtransport instrumental perforiert wurde und die entstandene Wunde danach sofort ohne Rasur des Kopfhaares in derer Umgebung wieder zugenäht worden war. Diese Verletzung war nach dem 12.11.2012 der Generalbundesanwaltschaft angezeigt worden und könnte auf dem Transportwege in die Neurochirurgie Frankfurt durch Einsatz eines geräuschlos arbeitenden Schlachtschussapparates erzeugt worden sein um sicherzustellen, dass die abgeholte Patientin nicht wieder nach Hause zurückkehren würde. Dieser Verdacht koinzidiert mit der gleichzeitig von Unbekannten durchgeführten Wohnungs-Zerstörung durch Aufbruch der Zimmerdecke des Schlafraumes von Frau Zanger zwecks Unbewohnbarmachung ihrer Wohnung.




